Im Übrigen vermag auch der blosse Aufenthalt auf einem öffentlichen Parkplatz und in der Nähe von öffentlichen Plätzen für sich allein noch keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens zu begründen. Nach dem Gesagten ist somit auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, indem er sich auf öffentlichen Parkplätzen in der Nähe von Schul- und Sportanlagen aufgehalten hat, die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich störte oder gefährdete.