Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass keine schlüssigen Gründe für das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Eltern vorliegen, wie dies die Kantonspolizei mehrfach ausführte. Im Übrigen vermag auch der blosse Aufenthalt auf einem öffentlichen Parkplatz und in der Nähe von öffentlichen Plätzen für sich allein noch keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens zu begründen.