Die Familie würde nun selbständig nach einer Unterkunft suchen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer und seine Eltern auf öffentlichen Parkplätzen und in der Nähe von Schul- bzw. Sportanlagen, welche meist über öffentlich zugängliche Sanitätsanlagen verfügen, aufgehalten haben. Die Nutzung der Schulanlage durch den Beschwerdeführer und seine Eltern wird denn auch in der Mitteilung des Gemeinderats erwähnt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass keine schlüssigen Gründe für das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Eltern vorliegen, wie dies die Kantonspolizei mehrfach ausführte.