Schliesslich ging gleichentags zu einem späteren Zeitpunkt die Meldung bei der Kantonspolizei ein, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers und seinen Eltern auf dem Parkplatz bei der Sportanlage befinde. Dies zu einem Zeitpunkt, als ein Fussballtraining der Kinder stattgefunden hat. Vor Ort seien der Beschwerdeführer und seine Eltern angetroffen worden und sie hätten keinen schlüssigen Grund für den Aufenthalt bei der Sportanlage angeben können. Auch in diesem Zusammenhang geht weder aus der Verfügung vom 28. Mai 2024 noch aus dem Polizeirapport vom 3. Juni 2024 hervor, welche Gründe der Beschwerdeführer und seine Eltern für ihren Aufenthalt bei der Sportanlage angegeben haben.