Auch wird nicht dargelegt, inwiefern das Ansprechen des Mädchens durch den Vater des Beschwerdeführers, welches von der Überwachungskamera aufgezeichnet wurde, merkwürdig gewesen sein soll. Welche Rolle der Beschwerdeführer dabei eingenommen hat bzw. welches Verhalten dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorzuwerfen ist, führt die Kantonspolizei ebenfalls nicht aus. Hinweise, dass die Kantonspolizei danach weitere Abklärungen tätigte, fehlen.