Weder aus dem Polizeirapport noch aus der Verfügung geht indessen hervor, welche Gründe der Beschwerdeführer, sein Vater und der Bekannten für das von der Kantonspolizei monierte Verhalten angegeben haben. Somit lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob sich diese Gründe – wie von der Kantonspolizei vorgebracht – als nicht schlüssig erweisen. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern das Ansprechen des Mädchens durch den Vater des Beschwerdeführers, welches von der Überwachungskamera aufgezeichnet wurde, merkwürdig gewesen sein soll.