Die Kantonspolizei begründete die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer damit, dass es um den Schutz der minderjährigen Kinder sowie Stärkung des Sicherheitsgefühls bei Schülern, Lehrern und Eltern gehe. Aus dem Polizeirapport vom 3. Juni 2024 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass alle drei angetroffenen Personen in den vergangenen Tagen infolge Ansprechens von Kindern bereits polizeilich in Erscheinung getreten waren. Die drei Personen hätten keine schlüssigen Gründe für ihren Aufenthalt auf dem Schulareal sowie betreffend Ansprechens von Kindern nennen können.