_ ist beim geschilderten Sachverhalt lediglich zu entnehmen, dass ein minderjähriges Mädchen auf dem Schulareal angesprochen worden sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde in der Wegweisungsverfügung vermerkt, dass der Beschwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nicht akzeptiere. Die Kantonspolizei begründete die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer damit, dass es um den Schutz der minderjährigen Kinder sowie Stärkung des Sicherheitsgefühls bei Schülern, Lehrern und Eltern gehe.