Zunächst fällt auf, dass die Formulierung "[…] zur Verhinderung von weiteren Verletzungen […]" davon zeugt, dass es bereits zu Verletzungen gekommen ist, wofür sich in den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden. Weiter ist festzustellen, dass weder in der Verfügung vom 28. Mai 2024 noch im Polizeirapport vom 3. Juni 2024 festgehalten wurde, was der Beschwerdeführer zu dem von der Kantonspolizei monierten Verhalten konkret ausführte. So lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb es sich dabei um nicht schlüssige Gründe handeln soll, wie die Kantonspolizei geltend macht. Es fehlen sodann