Die Berichtsperson trat erneut an einer Örtlichkeit auf, bei welcher Kinder in unmittelbarer Umgebung sich befunden haben. Eine plausible Erklärung für den Aufenthalt in der Umgebung der Kinder konnte nicht dargelegt werden. Aufgrund der Umstände, dass die Berichtsperson bei einem fremden Ansprechen aus PW beteiligt gewesen war und der Tatsache, dass die Berichtsperson erneut in der Umgebung von Kindern festgestellt wurde, wird zur Verhinderung von weiteren Verletzungen der sexuellen Integrität oder gar strafrechtlich relevanten Verfehlungen, die bestehende Wegweisung von Schulanlagen erweitert.