Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihr ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen und welches als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustufen ist. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert.