(ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 49, auch zum Folgenden). Dazu muss auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt -8- einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die blosse Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht zur Annahme einer Gefahr.