Damit ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Entscheidfindung der Kantonspolizei durchaus Eingang gefunden haben, jedoch in materieller Hinsicht anders beurteilt wurden, als dies der Beschwerdeführer wünschte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. 3. 3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören.