Sache liegt, dass die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit in rascher Weise reagieren und entscheiden muss, ist in der äusserst knappen Erwähnung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch keine Verletzung ihrer Begründungspflicht zu erblicken. Auch geht aus der Begründung in der Verfügung hervor, dass die Kantonspolizei die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen als nicht plausibel qualifizierte. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Entscheidfindung der Kantonspolizei durchaus Eingang gefunden haben, jedoch in materieller Hinsicht anders beurteilt wurden, als dies der Beschwerdeführer wünschte.