Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 136 I 184, Erw. 2.2.1). In der Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde handschriftlich vermerkt, was der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäussert hat. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Anordnung von Massnahmen nach dem Polizeigesetz zu beurteilen ist und es in der Natur der -7-