2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Kantonspolizei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt habe, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Vorbringen im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung durch die Kantonspolizei nicht berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.