Gestützt auf sämtliche Feststellungen und insbesondere aufgrund der Häufung entsprechender Meldungen habe eine sexuelle Motivation für das wiederholte Ansprechen von Kindern nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb wurde die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerdeführer auf sämtliche öffentliche Plätze und öffentliche Räume, welche vorwiegend durch minderjährige Personen frequentiert würden, erweitert.