e) Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass Kinder aus diesem Fahrzeug angesprochen worden seien. Einen schlüssigen Grund für den Aufenthalt beim Schulareal und für das Ansprechen von Kindern hätten der Beschwerdeführer, sein Vater und der Bekannte nicht angeben können. In der Folge und nachdem ein strafbares Verhalten habe ausgeschlossen werden können, sei die Wegweisung und Fernhaltung gegen die drei Personen von sämtlichen Schularealen der Gemeinde W._____ verfügt worden.