Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gestört habe. Im Übrigen sei die Wegweisung ohne genügende Abklärung des Sachverhalts für die Maximaldauer von drei Monaten verfügt worden. Eine mildere Massnahme sei nicht geprüft worden. Die verfügte Wegweisung erweise sich als unverhältnismässig und rechtswidrig. 1.2 In ihrer Stellungnahme führt die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, aus, im Zeitraum vom 21. bis 28. Mai 2024 seien betreffend den Beschwerdeführer, seinen Eltern und ihrem blauen Fahrzeug mit ukrainischem Kontrollschild diverse Meldungen bei der kantonalen Notrufzentrale eingegangen: