Schüler hätten sie keine angesprochen. Was die Kantonspolizei zur Begründung der Wegweisung ausführe, nämlich zur Verhinderung weiterer Verletzungen der sexuellen Integrität oder gar strafrechtlichen Verfahren, erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus sexuellen Motiven Kinder bei der Schulanlage angesprochen habe, was nicht stimme. Das Motiv des Aufenthalts bei der Schule sei ihre prekäre und unhaltbare Wohnsituation. Auch seien keine Straftatbestände festgestellt worden, was auch dem Schreiben des Gemeinderats vom 29. Juni 2024 zu entnehmen sei. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gestört habe.