3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). 4. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit den Feststellungen der Kantonspolizei zum Sachverhalt sei er -5-