Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ihm wurde untersagt, während dreier Monate öffentliche Plätze und andere öffentliche Räume, welche vorwiegend oder insbesondere durch minderjährige Personen frequentiert werden, zu betreten. Die Massnahme wurde bis zum 28. August 2024 angeordnet und dauert somit noch an, weshalb ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache.