I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- -4- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.