2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Mai 2024 zur Neubeurteilung und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.