6. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Eingang am 1. Juli 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung vom 28. Mai 2024 aufzuheben.