Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.61 / sp / jb Urteil vom 26. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von der Ukraine führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Holenstein, Rechtsanwalt, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn gegen Kantonspolizei Aargau Stützpunkt Muri, Kirchbühlstrasse 1, 5630 Muri AG Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, vom 28. Mai 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 28. Mai 2024 ging bei der Kantonspolizei Aargau (nachfolgend: Kan- tonspolizei) eine Meldung ein, wonach ein Mädchen bei der Schule in W._____ durch einen unbekannten Mann in einem blauen Fahrzeug ange- sprochen worden sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte auf einem in der Nähe zur Schule liegenden Parkplatz ein auf die Beschreibung pas- sendes Fahrzeug feststellen. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf drei Perso- nen, welche in den vergangen Tagen bereits polizeilich in Erscheinung ge- treten waren. In der Folge verfügte die Kantonspolizei gegen alle drei Per- sonen eine Wegweisung von allen Schul- und Kindergartenanlagen in W._____. Gleichentags, zu einem späteren Zeitpunkt, wurde dasselbe Fahrzeug bei einer Sportanlage in W._____, wo Kinder Fussballtraining hatten, gesichtet. Im Fahrzeug befanden sich zwei der drei zuvor wegge- wiesenen Personen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei folgende Verfügung: 1. Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Beruf ohne Erwerb Heimatort Nation Ukraine PLZ, Wohnsitz W._____ Strasse X-Strasse bbb Telefon aaa 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: PLZ/Ort/Adresse Detailauflagen Öffentliche Plätze und andere öffentliche Räume, wel- che vorwiegend oder insbesondere durch minderjährige Personen fre- quentiert werden. Als erweiterung zur bereits ausgesprochenen Wegwei- sung für sämtliche Schulanlagen und Kindergärten in der Gemeinde W._____. 3. Die Dauer der Wegweisung gilt vom 28.05.2024 / 1300 Uhr bis 28.08.2024 / 1300 Uhr 4. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 5. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. -3- 6. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Ein- gang am 1. Juli 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung vom 28. Mai 2024 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. Mai 2024 zur Neubeurteilung und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Auf die Begründung wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, verfasste eine Stellung- nahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 4. Juli 2024 zusammen mit der Be- schwerde und den Vorakten vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2024 stellte der instruierende Verwal- tungsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, zur Kenntnisnahme zu und bewilligte das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Rechtsvertre- ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig setzte der Einzelrich- ter der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, eine Frist zur Einrei- chung sämtlicher in ihrer Stellungnahme erwähnten Fotos und Videoauf- nahmen. Dem kam die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nach. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- -4- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1), wobei die zugeteilten Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich durch andere hauptamtliche Oberrichterinnen und Oberrichter vertreten werden können (§ 12 Geschäftsordnung). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i. V. m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ihm wurde untersagt, während dreier Monate öffentliche Plätze und andere öffentliche Räume, welche vorwiegend oder insbesondere durch minderjährige Personen frequentiert werden, zu betreten. Die Mass- nahme wurde bis zum 28. August 2024 angeordnet und dauert somit noch an, weshalb ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat damit ein schutzwürdiges In- teresse an einem Entscheid in der Sache. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). 4. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Mit den Feststellungen der Kantonspolizei zum Sachverhalt sei er -5- grundsätzlich einverstanden, nicht aber mit der Begründung. Der Be- schwerdeführer führt sodann aus, er und seine Eltern hätten zunächst in einem Wohnhaus gelebt, hätten dies indessen verlassen müssen und seien danach in eine Wohneinheit mit sieben weiteren Flüchtlingen eingeteilt wor- den. Dort hätten sich der Beschwerdeführer und seine Eltern bedroht und unsicher gefühlt. In der Folge hätten sie der Gemeinde mitgeteilt, lieber in ihrem Fahrzeug zu wohnen, bis eine Lösung gefunden würde. Seit dem 21. Mai 2024 würden der Beschwerdeführer und seine Eltern in ihrem Fahr- zeug leben und die Sanitäranlagen der öffentlichen Schule nutzen. Schüler hätten sie keine angesprochen. Was die Kantonspolizei zur Begründung der Wegweisung ausführe, nämlich zur Verhinderung weiterer Verletzun- gen der sexuellen Integrität oder gar strafrechtlichen Verfahren, erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus sexuellen Motiven Kinder bei der Schulanlage angesprochen habe, was nicht stimme. Das Motiv des Aufenthalts bei der Schule sei ihre prekäre und unhaltbare Wohnsituation. Auch seien keine Straftatbestände festgestellt worden, was auch dem Schreiben des Gemeinderats vom 29. Juni 2024 zu entnehmen sei. Es sei in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gestört habe. Im Übrigen sei die Weg- weisung ohne genügende Abklärung des Sachverhalts für die Maximal- dauer von drei Monaten verfügt worden. Eine mildere Massnahme sei nicht geprüft worden. Die verfügte Wegweisung erweise sich als unverhältnis- mässig und rechtswidrig. 1.2 In ihrer Stellungnahme führt die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compli- ance, aus, im Zeitraum vom 21. bis 28. Mai 2024 seien betreffend den Be- schwerdeführer, seinen Eltern und ihrem blauen Fahrzeug mit ukraini- schem Kontrollschild diverse Meldungen bei der kantonalen Notrufzentrale eingegangen: a) Am 21. Mai 2024, um ca. 15.30 Uhr, habe eine Anwohnerin gemeldet, seit ca. 1,5 Stunden stehe ein Fahrzeug mit ukrainischem Kontroll- schild, darin zwei Personen, auf dem C-Platz in W._____. Vor Ort seien die Eltern des Beschwerdeführers angetroffen worden. Sie hätten an- gegeben, mit ihrer Wohnsituation nicht zufrieden zu sein. b) Am 27. Mai 2024, um ca. 14.30 Uhr, meldete ein Anwohner, dass ein Fahrzeug mit ukrainischem Kontrollschild, darin ein Mann, verdächtig im Quartier herumfahre. Die ausgerückte Polizeipatrouille habe als Fahrzeuglenker den Vater des Beschwerdeführers angetroffen. c) Gleichentags, um ca. 16.10 Uhr, habe ein Anwohner gemeldet, dass ein Mitte 30-jähriger Mann ein Mädchen angesprochen habe. Das Fahrzeug des Mannes stehe noch vor Ort. Die ausgerückte Polizeipa- trouille habe erneut den Vater des Beschwerdeführers vor Ort ange- troffen. -6- d) Ein weiterer Anwohner meldete am 28. Mai 2024, um ca. 11.50 Uhr, dass seine Tochter von drei Personen angesprochen worden sei. An- schliessend hätten die Personen versucht, seine Tochter in ein blaues Fahrzeug zu ziehen. Vor Ort sei die ausgerückte Polizeipatrouille auf das blaue Fahrzeug, auf den Beschwerdeführer, auf dessen Vater und auf einen Bekannten des Beschwerdeführers getroffen. Die Abklärun- gen hätten ergeben, dass das Mädchen entgegen der Meldung "nur" angesprochen worden sei. Zu einem Versuch, das Mädchen in das Fahrzeug zu ziehen, sei es nicht gekommen. e) Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass Kinder aus diesem Fahr- zeug angesprochen worden seien. Einen schlüssigen Grund für den Aufenthalt beim Schulareal und für das Ansprechen von Kindern hätten der Beschwerdeführer, sein Vater und der Bekannte nicht angeben können. In der Folge und nachdem ein strafbares Verhalten habe aus- geschlossen werden können, sei die Wegweisung und Fernhaltung ge- gen die drei Personen von sämtlichen Schularealen der Gemeinde W._____ verfügt worden. f) Am 28. Mai 2024, um ca. 18.15 Uhr, habe der Schulleiter gemeldet, das bereits bekannte blaue Fahrzeug stehe nun bei der Sportanlage D._____, wo aktuell ein Fussballtraining mit Kindern stattfinde. Vor Ort seien der Beschwerdeführer und seine Eltern angetroffen worden. Ein strafbares Verhalten habe nicht nachgewiesen werden können. Gestützt auf sämtliche Feststellungen und insbesondere aufgrund der Häu- fung entsprechender Meldungen habe eine sexuelle Motivation für das wie- derholte Ansprechen von Kindern nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb wurde die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Beschwerde- führer auf sämtliche öffentliche Plätze und öffentliche Räume, welche vor- wiegend durch minderjährige Personen frequentiert würden, erweitert. 2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Kantonspolizei sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt habe, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Vorbringen im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und Fernhal- tung durch die Kantonspolizei nicht berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Partei- standpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 136 I 184, Erw. 2.2.1). In der Ver- fügung vom 28. Mai 2024 wurde handschriftlich vermerkt, was der Be- schwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäus- sert hat. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Anordnung von Mass- nahmen nach dem Polizeigesetz zu beurteilen ist und es in der Natur der -7- Sache liegt, dass die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit in rascher Weise reagieren und entscheiden muss, ist in der äusserst knappen Er- wähnung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch keine Verletzung ih- rer Begründungspflicht zu erblicken. Auch geht aus der Begründung in der Verfügung hervor, dass die Kantonspolizei die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Erklärungen als nicht plausibel qualifizierte. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Entscheid- findung der Kantonspolizei durchaus Eingang gefunden haben, jedoch in materieller Hinsicht anders beurteilt wurden, als dies der Beschwerdeführer wünschte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspoli- zei ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. 3. 3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem be- stimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Si- cherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören. 3.2 Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darunter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammenleben ge- währleisten (vgl. zum Ganzen Entscheid des Einzelrichters des Verwal- tungsgerichts WPR.2023.76 vom 11. September 2023, Erw. II/2.2). Gefährdet oder stört eine betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung oder Fernhaltung ge- stützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewährleisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit ande- ren Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen. Bei der Störung wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits be- einträchtigt, wohingegen bei der Gefährdung die Beeinträchtigung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten ist. Hier dient die Massnahme der Prävention, wobei eine bloss abstrakte (theoretische) Ge- fährdung nicht ausreicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, S. 170 f.). Eine Gefahr für ein polizeiliches Schutz- gut besteht nur dann, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Ablauf des Geschehens hinreichend wahrscheinlich ist (ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 49, auch zum Folgenden). Dazu muss auf Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidfällung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse eine Prognose gestellt werden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt -8- einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Anderer- seits genügt die blosse Möglichkeit eines Schadeneintrittes nicht zur An- nahme einer Gefahr. Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung oder Fern- haltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefähr- dungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung oder Störung die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihr ein bestimmtes Tun oder Un- terlassen auferlegen und welches als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustu- fen ist. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf, sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert. 3.3 Der Verfügung vom 28. Mai 2024 ist bezüglich des Verhaltens des Be- schwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Die Berichtsperson trat erneut an einer Örtlichkeit auf, bei welcher Kinder in unmittelbarer Umgebung sich befunden haben. Eine plausible Erklärung für den Aufenthalt in der Umgebung der Kinder konnte nicht dargelegt wer- den. Aufgrund der Umstände, dass die Berichtsperson bei einem fremden Ansprechen aus PW beteiligt gewesen war und der Tatsache, dass die Be- richtsperson erneut in der Umgebung von Kindern festgestellt wurde, wird zur Verhinderung von weiteren Verletzungen der sexuellen Integrität oder gar strafrechtlich relevanten Verfehlungen, die bestehende Wegweisung von Schulanlagen erweitert. Zunächst fällt auf, dass die Formulierung "[…] zur Verhinderung von weite- ren Verletzungen […]" davon zeugt, dass es bereits zu Verletzungen ge- kommen ist, wofür sich in den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden. Weiter ist festzustellen, dass weder in der Verfügung vom 28. Mai 2024 noch im Polizeirapport vom 3. Juni 2024 festgehalten wurde, was der Be- schwerdeführer zu dem von der Kantonspolizei monierten Verhalten kon- kret ausführte. So lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb es sich dabei um nicht schlüssige Gründe handeln soll, wie die Kantonspolizei geltend macht. Es fehlen sodann Ausführungen dazu, weshalb das Ansprechen von Kindern und der Aufenthalt in der Umgebung von Kindern vorliegend eine Verletzung ihrer sexuellen Integrität bzw. überhaupt ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten befürchten lassen. Auch aufgrund der -9- Akten ergeben sich hierzu keine konkreten Anhaltspunkte. Eine solche Ge- fahr lässt sich auch nicht anhand der zuvor erfolgten Ereignisse begründen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Vor der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2024 macht die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, insgesamt vier Ereignisse geltend, bei denen der Beschwerdeführer beim Ansprechen von Kindern beteiligt gewesen sei oder sich mit dem Fahrzeug in der Nähe von Kindern aufgehalten habe. Gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 3. Juli 2024 traf die Kantonspolizei nach Eingang der ersten Meldung am 21. Mai 2024 vor Ort die Eltern des Beschwerdeführers. Diese hätten angegeben, mit ihrer Wohnsituation unzufrieden zu sein. Nach der zweiten Meldung bei der Kantonspolizei vom 27. Mai 2024, wonach ein Fahrzeug verdächtig im Quartier herumfahre, habe die Kantonspolizei den Vater des Beschwerdeführers vor Ort angetroffen. Gleichentags ging eine weitere Meldung bei der Kantonspolizei ein, wonach ein Mädchen angesprochen worden sei und das Fahrzeug des Mannes noch vor Ort stehe. Die Kan- tonspolizei traf vor Ort erneut auf den Vater des Beschwerdeführers. Fest- zustellen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer jeweils nicht vor Ort an- getroffen werden konnte. Ob ein Mädchen in der Tat angesprochen wurde, von wem genau es angesprochen wurde und ob das Ansprechen eine Komponente beinhaltete, welche tatsächlich auf eine Gefahr schliessen liesse, wird in der Stellungnahme nicht weiter ausgeführt. Im Zusammen- hang mit diesen drei Ereignissen ist somit nicht erstellt, dass der Beschwer- deführer irgendein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete oder beeinträchtigte. Am 28. Mai 2024 ging die vierte Meldung bei der Kantonspolizei ein, wo- nach ein Mädchen von drei Personen angesprochen worden sei und diese versucht hätten, das Mädchen in das Fahrzeug zu ziehen. Vor Ort traf die Kantonspolizei auf den Beschwerdeführer, seinen Vater und einen Bekann- ten. Der im Nachgang zu diesem Ereignis erlassenen Verfügung betreffend Wegweisung und Fernhaltung vom 28. Mai 2024 von sämtlichen Schul- und Kindergartenanlagen in W._____ ist beim geschilderten Sachverhalt lediglich zu entnehmen, dass ein minderjähriges Mädchen auf dem Schul- areal angesprochen worden sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs wurde in der Wegweisungsverfügung vermerkt, dass der Be- schwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nicht akzeptiere. Die Kan- tonspolizei begründete die Wegweisung und Fernhaltung gegen den Be- schwerdeführer damit, dass es um den Schutz der minderjährigen Kinder sowie Stärkung des Sicherheitsgefühls bei Schülern, Lehrern und Eltern gehe. Aus dem Polizeirapport vom 3. Juni 2024 geht in diesem Zusammen- hang hervor, dass alle drei angetroffenen Personen in den vergangenen Tagen infolge Ansprechens von Kindern bereits polizeilich in Erscheinung getreten waren. Die drei Personen hätten keine schlüssigen Gründe für ih- ren Aufenthalt auf dem Schulareal sowie betreffend Ansprechens von Kin- dern nennen können. Dem Polizeirapport ist sodann zu entnehmen, dass auf einer Videoüberwachungskamera, welche das gesamte Schulareal - 10 - überwache, während eines Augenscheins der Aufnahme der Vater des Be- schwerdeführers als diejenige Person habe festgestellt werden können, welche zuvor ein Mädchen auf ihrem Nachhauseweg merkwürdig ange- sprochen habe. Anlässlich der Polizeikontrolle habe sich der Vater des Be- schwerdeführers teilweise renitent sowie ungeduldig verhalten. Auch habe er gegenüber der Kantonspolizei verneint, zuvor Kinder angesprochen zu haben. Weder aus dem Polizeirapport noch aus der Verfügung geht indessen her- vor, welche Gründe der Beschwerdeführer, sein Vater und der Bekannten für das von der Kantonspolizei monierte Verhalten angegeben haben. So- mit lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob sich diese Gründe – wie von der Kantonspolizei vorgebracht – als nicht schlüssig erweisen. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern das Ansprechen des Mädchens durch den Vater des Beschwerdeführers, welches von der Überwachungskamera aufge- zeichnet wurde, merkwürdig gewesen sein soll. Welche Rolle der Be- schwerdeführer dabei eingenommen hat bzw. welches Verhalten dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorzuwerfen ist, führt die Kantonspolizei ebenfalls nicht aus. Hinweise, dass die Kantonspolizei da- nach weitere Abklärungen tätigte, fehlen. Erst im Schreiben der Kantons- polizei, Dienst Recht & Compliance, vom 10. Juli 2024 wird festgehalten, dass ein Augenschein der Aufnahmen der Videoüberwachung der Schule W._____ vorgenommen, die Videoaufnahme aber nicht sichergestellt wor- den sei. Mittlerweile sei die Aufnahme gelöscht worden. Damit bleibt auch unklar, ob und was die Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Meldung des Vaters des Mädchens betreffend Versuchs, das Mädchen in das Fahr- zeug zu ziehen, unternommen hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass sich dieses gemeldete Verhalten nicht bestäti- gen liess. Dies geht auch aus der Stellungnahme der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, vom 3. Juli 2024 hervor. Schliesslich ging gleichentags zu einem späteren Zeitpunkt die Meldung bei der Kantonspolizei ein, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers und seinen Eltern auf dem Parkplatz bei der Sportanlage befinde. Dies zu einem Zeitpunkt, als ein Fussballtraining der Kinder stattgefunden hat. Vor Ort seien der Beschwerdeführer und seine Eltern angetroffen worden und sie hätten keinen schlüssigen Grund für den Aufenthalt bei der Sportanlage angeben können. Auch in diesem Zusammenhang geht weder aus der Ver- fügung vom 28. Mai 2024 noch aus dem Polizeirapport vom 3. Juni 2024 hervor, welche Gründe der Beschwerdeführer und seine Eltern für ihren Aufenthalt bei der Sportanlage angegeben haben. Nach dem Gesagten ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer selbst minderjährige Kinder angesprochen hat. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer dies getan zu haben und zum anderen konnte ein sol- ches Verhalten weder durch die Kantonspolizei selbst festgestellt werden noch anderweitig, beispielsweise mittels Videoaufnahmen oder anderweiti- gen Beweismitteln, bestätigt werden. Diesbezügliche Abklärungen, wie - 11 - etwa eine Befragung der betroffenen Eltern und Kinder, hat die Kantonspo- lizei jedenfalls nicht getätigt. Allein das Ansprechen von Kindern stellt zudem noch kein Verhalten dar, welches eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ord- nung bzw. des friedlichen Zusammenlebens bewirkt. Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der aufgrund der ersten Mel- dung erfolgten Personenkontrolle auf dem Parkplatz angegeben hatten, dass sie mit ihrer Wohnsituation unzufrieden seien. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er und seine Eltern nach einem erfolgten Wohnungs- wechsel und dem neuen Zusammenleben mit sieben weiteren Flüchtlingen es vorgezogen hätten, fortan im Fahrzeug zu schlafen, bis eine andere Lö- sung gefunden werde. Diese Angaben hätten ohne grossen Aufwand über- prüft werden können. Der Mitteilung des Gemeinderats vom 29. Mai 2024 an die Eltern von Schulkindern ist zu entnehmen, dass der Familie des Be- schwerdeführers zwar eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, sie sich indessen geweigert hätten, diese zu beziehen. Die Familie würde nun selbständig nach einer Unterkunft suchen. Vor diesem Hintergrund er- scheint auch nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer und seine Eltern auf öffentlichen Parkplätzen und in der Nähe von Schul- bzw. Sportanlagen, welche meist über öffentlich zugängliche Sanitätsanlagen verfügen, aufgehalten haben. Die Nutzung der Schulanlage durch den Be- schwerdeführer und seine Eltern wird denn auch in der Mitteilung des Ge- meinderats erwähnt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass keine schlüssigen Gründe für das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Eltern vorliegen, wie dies die Kantonspolizei mehrfach ausführte. Im Übri- gen vermag auch der blosse Aufenthalt auf einem öffentlichen Parkplatz und in der Nähe von öffentlichen Plätzen für sich allein noch keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. des friedli- chen Zusammenlebens zu begründen. Nach dem Gesagten ist somit auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, indem er sich auf öffentlichen Parkplätzen in der Nähe von Schul- und Sportanlagen aufgehalten hat, die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich störte oder gefährdete. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgeworfen werden kann, er habe mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet. Die Verfügung vom 28. Mai 2024 ist damit aufzuheben. Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der von der Kantonspolizei verfügten Wegweisung und Fernhaltung für die ma- ximal zulässige Dauer von drei Monaten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten - 12 - 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege er- weist sich somit als obsolet. 3. 3.1 Als unterliegende Partei hat die Kantonspolizei Aargau dem Beschwerde- führer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährte Einsetzung des Anwalts des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand erweist sich somit ebenfalls als obsolet. 3.2 Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Massnahmen nach dem Polizeigesetz sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkei- ten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grund- entschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). In- nerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwen- digen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes oder der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemü- hungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamt- betrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.3 Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmun- gen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.00 festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei Aar- gau vom 28. Mai 2024 aufgehoben - 13 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, unter Beilage der Eingabe der Kantons- polizei, Dienst Recht & Compliance, vom 10. Juli 2024 samt Beilagen) die Kantonspolizei Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: i.V. J. Huber Peter