Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft, die zu seiner Identifizierung als ägyptischer Staatsangehöriger und damit zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers notwendig wären. Dies, obwohl er anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 27. Juni 2024 wiederholt seine Kooperationsbereitschaft signalisierte, diese aber wiederholt von weiteren Bedingungen abhängig machte. Dass er bei der Papierbeschaffung nicht weiterkomme, erscheint nicht glaubhaft (siehe vorne Erw. II/2.4). Damit ist die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a erfüllt.