5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 5. Oktober 2023 – 12. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 12. Dezember 2023 – 11. Juli 2024). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 5. April 2024 geendet und die Haft kann längstens bis zum 5. April 2025 verlängert werden. -9- 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 27. Juni 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. September 2024, an.