Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da keine Reisedokumente vorliegen. Eine Ausschaffungs- -8- perspektive besteht nicht, da die Beschaffung von Identitätsdokumenten von der Mitwirkung des Gesuchsgegners abhängt, welche dieser jedoch verweigert, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).