Der Ansicht des MIKA, bei der vom Gesuchsgegner erklärten Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Papierbeschaffung handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, ist somit zuzustimmen. Solange der Gesuchsgegner keine konkreten und auch belegten Schritte zur Papierbeschaffung unternimmt, ist davon auszugehen, dass seine Wegweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann, womit diese Voraussetzung für die Fortsetzung der Durchsetzungshaft weiterhin erfüllt ist. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.