Der neue ägyptische Konsul erklärte daher, eine weitere Anhörung nur bei Vorliegen neuer Informationen durchführen zu wollen (MI-act. 891). Selbst bei einer möglichen Vereinbarung eines weiteren Gesprächs ist daher die Kooperation des Gesuchsgegners unabdinglich, da ein Gespräch ohne seine aktive Mitwirkung keine Fortschritte bringen würde. Diese Mitwirkungspflicht ist dem Gesuchsgegner bewusst und der Umstand, dass seit über einem Jahr kein Kontakt zu den ägyptischen Behörden hergestellt wurde, ist folglich seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben (act. 6).