Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der Gesuchsgegner signalisierte zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2024 bereits zum dritten Mal Kooperationsbereitschaft, machte diese jedoch wie bereits am 23. Februar 2024 und 29. April 2024 von Bedingungen abhängig (act. 5; MI-act. 950, 975). Dies lässt die angebliche Kooperationsbereitschaft weiterhin unglaubhaft erscheinen. Auch das in der Vergangenheit wiederholt vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach dieser vom ägyptischen Botschafter nicht empfangen werde (MI-act. 986), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.