2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. Juli 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.41 vom 7. Mai 2024; MI-act. 988 ff.). Am 27. Juni 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 6). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.