D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 3. Juli 2024, 12.00 Uhr, (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der -5- Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: