Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 (WPR.2024.1; MI-act. 934 ff.) bzw. vom 5. März 2024 (WPR.2024.19; MI-act. 961 ff.) bzw. vom 7. Mai 2024 (WPR.2024.41; MIact. 988 ff.) letztmals bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 27. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 1007 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):