Der Gesuchsgegner wurde sodann im Sommer 2012 straffällig und wurde deshalb mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Aargau vom 4. Juli 2012 in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 62 ff.). Am 2. Oktober 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft Luzern gegen den Gesuchsgegner eine Untersuchungshaft an, welche am 3. Dezember 2012 in einen vorzeitigen Strafvollzug umgewandelt wurde (MI-act. 204 ff., 209 ff.). Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 6. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (MIact.