28 f.) ist jedoch nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner noch bis am 10. Dezember 2024 mit einem Einreiseverbot belegt ist, was einer kurzfristigen Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.