Ehevorbereitungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der Schweizerischen Vertretung im Heimatland um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegweisungsvollzug könnte allenfalls dann unverhältnismässig sein, wenn sämtliche für die Eheschliessung erforderlichen Papiere vorliegen und ein konkreter Heiratstermin feststehen würde sowie binnen kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017, Erw. 2.3). Aufgrund der vorliegenden Akten (insbesondere MI-act. 28 f.) ist jedoch nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung auszugehen.