5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass eine Fluganmeldung bereits erfolgt ist und damit zu rechnen ist, dass ein Flug für den 10. Januar 2024 gebucht werden kann (Protokoll S. 4, act. 37; act. 47 f.)