Der Gesuchsgegner bestätigte mehrfach, dass er vom Einreiseverbot des SEM vom 9. Dezember 2022 Kenntnis gehabt habe (MI-act. 12, 67; Protokoll S. 3, act. 36). Dennoch reiste er ausweislich der Akten am 27. Oktober 2023 ein erstes Mal (Mi-act. 21 f.) und am 3. Januar 2024 ein zweites Mal in die Schweiz ein (MI-act. 12, 58). Damit missachtete der Gesuchsgegner das Einreiseverbot, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls erfüllt ist.