Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest und es liegen gültige Reisepapiere vor (MI-act. 21 ff.). Weiter gab die Vertreterin des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass regelmässig Flugverbindungen nach Nordmazedonien stattfinden würden und es kein Problem sei, innert kürzester Zeit einen Flug zu buchen. Es sei damit zu rechnen, dass ein Flug für den 10. Januar 2024 gebucht werden könne.