2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung des MIKA vom 5. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 80 ff.). Diese wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 83). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.