2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 4. Januar 2024, 16.00 Uhr, aus der polizeilichen Haft entlassen und migrationsrechtlich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 8. Januar 2024, 10.07 Uhr; das Urteil wurde um 11.03 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -5- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).