Am 5. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.200) und einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG dem MIKA zugeführt (MI-act. 66). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wies das MIKA den Gesuchsgegner per Haftentlassung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MIact. 80 ff.).