Ein daraufhin erfolgter AFIS-Such- lauf ergab, dass der Gesuchsgegner unter dem Namen B._____ verzeichnet ist, wobei auch das gegen ihn verfügte Einreiseverbot ersichtlich war. Im Anschluss daran wurde der Gesuchsgegner vorläufig festgenommen (MI-act. 58). Anlässlich der am 4. Januar 2024 erfolgten Einvernahme durch einen Beamten des BAZG gab der Gesuchsgegner unter anderem an, seine in der Schweiz lebende Verlobte heiraten zu wollen und Anfang Januar beim Zivilstandsamt in T._____ einen Termin zu haben. Deshalb habe seine Verlobte ihn im Dezember 2023 bei der Gemeinde S._____ angemeldet (MIact. 12 f.).