A. Am 9. Dezember 2022 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner, der damals noch B._____ hiess, für die Zeit vom 11. Dezember 2022 bis 10. Dezember 2024 ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins, nachdem der Gesuchsgegner ohne Bewilligung auf einer Baustelle in Q._____ gearbeitet hatte. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) bewirkte auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags zugestellt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.).