Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.5 / ko ZEMIS [***] Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Ch. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Nordmazedonien, alias B._____, von Nordmazedonien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 9. Dezember 2022 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner, der damals noch B._____ hiess, für die Zeit vom 11. Dezember 2022 bis 10. Dezember 2024 ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins, nachdem der Gesuchsgegner ohne Bewilligung auf einer Baustelle in Q._____ gearbeitet hatte. Die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) bewirkte auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Diese Ver- fügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags zugestellt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Am 27. Oktober 2023 reiste der Gesuchsgegner über den Flughafen R._____ in die Schweiz ein, wo er sich seither bei seiner Verlobten in S._____ aufhielt (MI-act. 12 f., 21 f., 67 ff.). Am 3. Januar 2024 um 19.35 Uhr wurde der Gesuchsgegner als Beifahrer des Fahrzeugs P._____ (BS aaa) am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn bei der Einreise in die Schweiz von einer Patrouille des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem nordmazedonischen Rei- sepass und einer nordmazedonischen Identitätskarte, lautend auf den Na- men A._____, aus (MI-act. 21 ff., 57 f.). Ein daraufhin erfolgter AFIS-Such- lauf ergab, dass der Gesuchsgegner unter dem Namen B._____ verzeich- net ist, wobei auch das gegen ihn verfügte Einreiseverbot ersichtlich war. Im Anschluss daran wurde der Gesuchsgegner vorläufig festgenommen (MI-act. 58). Anlässlich der am 4. Januar 2024 erfolgten Einvernahme durch einen Be- amten des BAZG gab der Gesuchsgegner unter anderem an, seine in der Schweiz lebende Verlobte heiraten zu wollen und Anfang Januar beim Zi- vilstandsamt in T._____ einen Termin zu haben. Deshalb habe seine Ver- lobte ihn im Dezember 2023 bei der Gemeinde S._____ angemeldet (MI- act. 12 f.). Auf Nachfrage des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gab das Zivilstandsamt U._____ am 4. Januar 2024 an, dass bei ihm unter dem Namen A._____ ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat eingereicht worden sei. Aufgrund fehlender Dokumente sei das Gesuch je- doch abgewiesen worden. Die Verlobte des Gesuchsgegners sei aufgefor- dert worden, die fehlenden Dokumente bei der Schweizerischen Vertretung in Nordmazedonien einzureichen. Da die erforderliche Wohnsitzbestäti- gung von Nordmazedonien nach wie vor fehle, werde das Gesuch zurzeit nicht mehr aktiv geprüft (MI-act. 28 f.). Das Migrationsamt U._____ teilte dem MIKA gleichentags mit, dass zurzeit weder auf den Namen B._____ noch auf den Namen A._____ ein Gesuch -3- hängig sei und auch bei der Verlobten kein Eintrag im Dossier ersichtlich sei, welcher auf eine Ehevorbereitung hindeute (MI-act. 30). Auf die Nachfrage des MIKA vom 4. Januar 2024 erklärte die Gemeinde S._____, dass keine Person mit dem aktuellen oder früheren Namen des Gesuchsgegners bei der Einwohnerkontrolle registriert sei, obwohl er zur Anmeldung aufgefordert worden sei (MI-act. 31). Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die migrationsrechtliche Festnahme des Gesuchsgegners auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme des BAZG an (MI-act. 54). Der Gesuchsgegner wurde sodann am 4. Januar 2024, 16.00 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 56 ff.). Am 5. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.200) und einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG dem MIKA zugeführt (MI-act. 66). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wies das MIKA den Gesuchsgegner per Haftentlassung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI- act. 80 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Januar 2024, 09.00 Uhr, das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 66 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 4. Januar 2024, 16.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 3. April 2024, 12.00 Uhr, angeord- net. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -4- C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden die Vertreterin des MIKA und der Gesuchsgegner befragt. D. Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 37). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 37): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 5. Januar 2024 sei aufzuhe- ben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Der Gesuchsgegner sei aufzufordern, die Schweiz sofort zu verlassen. Eventualiter seien mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, mit einer Mel- depflicht in der Gemeinde S._____ oder bei einer polizeilichen Behörde des Kantons U._____. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 4. Januar 2024, 16.00 Uhr, aus der polizeilichen Haft entlassen und migrationsrechtlich an- gehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 8. Januar 2024, 10.07 Uhr; das Urteil wurde um 11.03 Uhr eröffnet. Die richterliche Haft- überprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -5- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Ge- suchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung des MIKA vom 5. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 80 ff.). Diese wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 83). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkom- men lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest und es liegen gültige Reisepapiere vor (MI-act. 21 ff.). Weiter gab die Vertreterin des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass regelmässig Flug- verbindungen nach Nordmazedonien stattfinden würden und es kein Prob- lem sei, innert kürzester Zeit einen Flug zu buchen. Es sei damit zu rech- nen, dass ein Flug für den 10. Januar 2024 gebucht werden könne. Zudem wurde der Gesuchsgegner heute bereits für einen Flug angemeldet, der voraussichtlich am 10. Januar 2024 stattfinden wird (Protokoll S. 4, act. 37; act. 47 f.). Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. -6- 3. 3.1. 3.1.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA- RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.1.2. Der Gesuchsgegner, der für die Zeit vom 11. Dezember 2022 bis am 10. Dezember 2024 mit einem Einreiseverbot belegt ist, reiste am 27. Ok- tober 2023 über den Flughafen R._____ in die Schweiz ein (MI-act. 21 f.). Seither hielt er sich bei seiner Verlobten in S._____ auf (MI-act. 12, 45 f.), ohne sich jedoch bei der Einwohnerkontrolle angemeldet zu haben (MI- act. 31). Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. Januar 2024 gab er an, er sei in die Schweiz gekommen mit dem Ziel, seine Verlobte zu heiraten. Dabei räumte er ein, seinen Namen unter anderem deshalb ge- ändert zu haben, um trotz des Einreiseverbots in die Schweiz einreisen zu -7- können, dies im Wissen um das Einreiseverbot und die Möglichkeit, mit dem nordmazedonischen Pass – ohne Einreiseverbot – visumsfrei für ei- nen Aufenthalt unter 90 Tagen in die Schweiz einzureisen zu können (MI- act. 68 ff.). Mit seinem geänderten Namen wollte der Gesuchsgegner somit offensicht- lich das Einreiseverbot umgehen. Er reiste im Wissen in die Schweiz ein, dass seine Einreise und sein Aufenthalt illegal sein würden. Darin ist ein konkretes Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner nicht an behördliche Anordnungen halten und sich einer allfälligen Aus- schaffung entziehen würde. Daran ändert nichts, dass er nach der Weg- weisung im Jahr 2022 die Schweiz umgehend verlassen hatte sowie an- lässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft und in der heutigen Verhandlung angab, freiwillig in sein Heimat- land zurückzukehren. Seine mehrfache Einreise in die Schweiz seit dem 27. Oktober 2023 unter geändertem Namen trotz des noch bis am 10. De- zember 2024 bestehenden Einreiseverbots sowie sein rechtswidriger Auf- enthalt bei seiner Verlobten in der Schweiz ohne Anmeldung bei der Ein- wohnerkontrolle stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass er der Wegwei- sungsverfügung des MIKA vom 5. Januar 2024 nicht freiwillig Folge leisten würde. Insgesamt setzte der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Ver- halten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Nordmazedonien verlassen würde. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach eine Person in Haft genommen wer- den kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Der Gesuchsgegner bestätigte mehrfach, dass er vom Einreiseverbot des SEM vom 9. Dezember 2022 Kenntnis gehabt habe (MI-act. 12, 67; Proto- koll S. 3, act. 36). Dennoch reiste er ausweislich der Akten am 27. Oktober 2023 ein erstes Mal (Mi-act. 21 f.) und am 3. Januar 2024 ein zweites Mal in die Schweiz ein (MI-act. 12, 58). Damit missachtete der Gesuchsgegner das Einreiseverbot, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls erfüllt ist. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Einreise trotz Einreiseverbot) erfüllt sind. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 36). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass eine Fluganmeldung bereits erfolgt ist und damit zu rechnen ist, dass ein Flug für den 10. Januar 2024 gebucht werden kann (Protokoll S. 4, act. 37; act. 47 f.) 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung si- cherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaf- fungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte Gefahr des Untertauchens des Gesuchs- gegners nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint weder Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend, wäre es ihm diesfalls doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen. Deshalb ist es auch un- erheblich, dass der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners bei seiner Verlob- ten dem MIKA bekannt und dem Gesuchsgegner die selbständige Anreise an einen Flughafen möglich ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die vom Gesuchs- gegner kundgegebenen Heiratspläne lassen die Haftanordnung grundsätz- lich nicht hinfällig werden, und es ist ihm zumutbar, den Ausgang des -9- Ehevorbereitungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der Schweizerischen Vertretung im Heimatland um eine Einreise- bewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegweisungsvollzug könnte allenfalls dann unverhältnismässig sein, wenn sämtliche für die Eheschlies- sung erforderlichen Papiere vorliegen und ein konkreter Heiratstermin fest- stehen würde sowie binnen kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zu rechnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017, Erw. 2.3). Aufgrund der vorliegenden Akten (insbe- sondere MI-act. 28 f.) ist jedoch nicht von einer unmittelbar bevorstehen- den Eheschliessung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner noch bis am 10. Dezember 2024 mit einem Einreiseverbot belegt ist, was einer kurzfristigen Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungs- fähig. Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da das MIKA eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird auf- gefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 10 - 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. Januar 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 3. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 11 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 8. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Ch. Huber Okutan