1. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 300.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (samt der Stellungnahme der Regionalpolizei Brugg vom 27. Juni 2024) die Regionalpolizei Brugg Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten