Wird ein Verfahren wie im vorliegenden Fall gegenstandslos, sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N 75 zu § 13). Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sach- -6-