2.3. Die gegen die Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalteverfügung dauerte vom 12. Juni 2024, 14.30 Uhr, bis zum 11. Juli 2024, 14.30 Uhr. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe 20. Juni 2024) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 11. Juli 2024, 14.30 Uhr, entfaltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Regionalpolizei Brugg vom 12. Juni 2024 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.